An alle Schützen*innen und Standaufsichten – mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Seit dem 01.12.2021 gelten in Hessen verschärfte Regelungen.
Nach erneutem intensiven Austausch mit dem LSBH (Landessportbund) und dem HMdIS (Hessisches Innenministerium), müssen wir auf Grund der herrschenden Corona- Verordnungslage in Hessen unsere letzte Woche getätigte Aussage, bezüglich der Spezifikation von gedeckten Schiessportstätten, anpassen! Im Gegensatz zur veröffentlichten Spezifikation des Deutschen Schützenbundes (DSB), welche alle gem. „Schießstandrichtlinien“ Ziffer 2.1 als „offene Stände“ definierte Schießstände, als Outdoor-Sportanlagen sieht, geht die Auslegung der aktuelle Corona- Schutzverordnung des Landes Hessen einen Schritt weiter und definiert alle Sportstätten die ein Dach besitzen, als gedeckte Sportstätten. Hier runter fallen nach Rückfrage beim HMdIS leider auch unsere “offenen Schießstände”, sollten sie ein Dach über dem Schützenstand haben. Hier wird zur Zeit, durch den politischem Willen zum brechen der 4.Corona-Welle, auch keine Möglichkeit gesehen, per Auslegung eine Ausnahme zu erwirken. Von diesbezüglichen Anrufen und Eingaben beim Referat Sport des HMdIS bittet das HMdIS abzusehen und hofft auf das Verständnis in der jetzigen Lage.
Somit gilt nun folgendes:
In unseren Schützenhäuser und Schiessstätten (sobald sie ein Dach über dem Schützenstand haben), gilt nach §20 CoSchuV, dass der Zutritt nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 CoSchuV gewährt werden darf.
Dies heißt im einzelnen Zutritt nur für Personen die eine der folgenden Kriterien erfüllen:
– (Nr.1) vollständig geimpfte Personen mit Impfnachweis
– (Nr.2) genesene Personen mit gültigem Genesenennachweis –
Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit schriftlichem ärztlichem Zeugnis) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, bzw. ein Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV ausreichend – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV –
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit max. 24h altem Antigen-Schnelltest, bzw. mit Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV, oder unter Vorlage des Testheftes der Schule. (§3 Abs.1 Satz 1 Nr.5 CoSchuV) – Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV
– Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ohne Auflagen (kein Test erforderlich) In allen Nebenräumlichkeiten der Sportstätte, die nicht primär zur Sportausübung genutzt werden, sind bei Betreiben unter 2G –Regelung zusätzlich die allgemeinen AHA-Regeln zu beachten. (Abstand, Hygiene, Maske)
Das Betreiben aller Sportstätten bedarf weiterhin eines sportartspezifischen Hygienekonzepts, wobei Abstände und das Tragen einer medizinischen Maske empfohlen werden, jedoch nicht unbedingt verpflichtend sind. Bei der direkten Ausübung des Sports, ist das Tragen einer Maske nicht vorgeschrieben.
Diese Konzepte sind, wie schon mehrmals beschrieben auf die regionalen und kommunalen Bedürfnisse abzustimmen und wenn nötig mit den zuständigen Ordnungsbehörden abzustimmen.
Auch bei nicht gedeckten Sportstätten (ohne Dach über dem Schützenstand, z.B. freier Bogenstand) gelten in Umkleiden, zugehörigen Vereinsräumlichkeiten etc. die gleichen Regelungen wie bei gedeckten Sportstätten, also 2G. (Sportler die 2G nicht erfüllen, können Toiletten jedoch einzeln unter den allgemeinen AHA- Regeln nutzen)
Ausnahmeregelung für Beschäftigte in Sportstätten (auch ehrenamtliche):
Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt, wenn nicht geimpft oder genesen, die Testpflicht nach Bundes- Infektionsschutzgesetz §28b Abs.1 (Antigen-Test nach §2 Nummer 7 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung / kein Selbsttest zu Hause, aber die Möglichkeit unter der Aufsicht des “Arbeitgebers”/Vereinsbevollmächtigten) Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt. Diese fallen in der Sportstätte (oder zugehörigen Räumlichkeiten) also nicht unter die 2G-Regelung.
Durchführung von Wettkämpfen im Hessischen Schützenverband e.V.:
Die Regelung hat insofern Einfluss auf die Entscheidung des Hessischen Schützenverbandes e.V. bezüglich der Durchführung des Wettkampfbetriebes (in gedeckten Schiesssportanlagen) im laufenden offiziellen Liga und Rundenkampfsystem, wie auch im Meisterschaftssystem, des Hessischen Schützenverbandes e.V. (Präsenzwettkämpfe), dass durch die neue Verordnungslage Wettkämpfe in gedeckten Schießsportanlagen nur noch unter 2G durchgeführt werden können. Als gedeckte Schießsportanlage ist, wie oben beschrieben, jeder Schießstand mit einem Dach über dem Schützenstand zu verstehen. Fernwettkämpfe sind auch weiterhin nicht zulässig. Sollten örtliche Vorgaben zu strengeren Regelungen als 2G bei der Nutzung von Schießsportanlagen führen, ist dies durch die Veranstalter, wenn nicht abwendbar, zu berücksichtigen.
Wir machen erneut darauf aufmerksam, dass durch die besondere Corona-Lage im offiziellen Liga- und Rundenkampfsystem auch in der Wintersaison 2021/2022 keine Strafen für nicht angetretene bzw. nicht vollständig angetretene Mannschaften erhoben werden.
Der Hessische Schützenverband e.V. wird die Lage weiterhin beobachten und zeitnah bei Änderungsbedarf reagieren.